|
Die einzelnen ZuzahlungsartenPraxisgebühr beim Arztbesuch | Krankenhaus | ambulante Rehabilitationsmaßnahme | stationäre Rehabilitationsleistungen | Arzneimittel | häusliche Krankenpflege | Heilmittel | Hilfsmittel | Haushaltshilfe | Fahrkosten | Soziotherapie Praxisgebühr beim Arztbesuch Arzt und Zahnarzt Psychotherapie Praxisgebühr bei Überweisung aus dem abgelaufenen Quartal Quartalsübergreifende Behandlung derselben Krankheit Keine Praxisgebühr
durchgeführt werden. Bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen fällt jedoch auch dann keine Praxisgebühr an, wenn die Vorsorgeuntersuchung weitere Leistungen, z. Beispiel die Zahnsteinentfernung nach sich zieht. Das Legen einer Füllung ist allerdings nicht mehr ohne Zuzahlung möglich. Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung Bei stationärer Krankenhausbehandlung ist pro Tag eine Zuzahlung von 10 Euro zu leisten. Die Zuzahlung ist auf längstens 28 Tage im Kalenderjahr beschränkt. Zuzahlungen, die ein Versicherter im laufenden Kalenderjahr wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme an einen Träger der Rentenversicherung oder wegen einer Anschlussrehabilitationsmaßnahme an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, werden auf die Krankenhauszuzahlung angerechnet. Zuzahlung zur medizinischen Anschlussrehabilitation Bei Maßnahmen der medizinischen Anschlussrehabilitation haben die Versicherten künftig für längstens 28 Tage eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag zu entrichten. Zuzahlungen, die der Versicherte im laufenden Kalenderjahr wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme an einen Träger der Rentenversicherung oder wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, werden angerechnet. Zuzahlung zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen Zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen haben die Versicherten eine Zuzahlung von 10 Euro je Tag zu leisten. Die Zuzahlung ist für die gesamte Dauer der Maßnahme zu zahlen, sie ist also - anders als bei stationärer Krankenhausbehandlung und Anschlussrehabilitation - nicht befristet. Zuzahlung zu Arzneimitteln Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt 10% des Apothekenverkaufspreises, höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro. Kostet das Medikament weniger als 5 Euro, bezahlt der Patient dessen vollen Preis. Die Neuregelung gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen sind (Beispiel: Sondennahrung für die künstliche Ernährung). Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die neu eingeführte Zuzahlung 10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung ist auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege begrenzt. Zuzahlungen zu Heilmitteln Bei Heilmitteln (Beispiel: Massagen, Krankengymnastik, Ergotherapie) beträgt die Zuzahlung 10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung (Rezeptblatt). Zuzahlungen zu Hilfsmitteln Zu Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (Beispiel: Rollstühle) ist eine Zuzahlung von 10%, höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro zu entrichten. Kostet das Hilfsmittel weniger als 5 Euro, zahlt der Patient dessen vollen Preis. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (Beispiele: Stoma- und Inkontinenzartikel), beträgt die Zuzahlung 10% je Packung, aber nicht mehr als 10 Euro pro Monat. Zuzahlung zur Haushaltshilfe Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe haben die Versicherten 10% der kalendertäglichen Kosten zu tragen. Ihre Zuzahlung beläuft sich aber pro Tag auf mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Kosten die Leistungen der Haushaltshilfe pro Tag weniger als 5 Euro, zahlt der Patient deren vollen Preis. Zuzahlung zu Fahrkosten Ab 2004 dürfen Fahrkosten von den Krankenkassen nur noch dann übernommen werden, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung trägt die Krankenkasse nach vorheriger Genehmigung ausschließlich in den besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Die Zuzahlung der Versicherten beläuft sich auf 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Sind die Fahrkosten niedriger als 5 Euro, zahlt der Patient den vollen Fahrpreis. Zuzahlungen zur Soziotherapie Bei einer Soziotherapie haben die Versicherten der neu eingeführten Zuzahlungsregelung zufolge jeweils 10% der kalendertäglichen Kosten zu tragen. Ihre Zuzahlung beträgt pro Tag mindestens 5 Euro, höchstens aber 10 Euro. Kosten die Leistungen der Soziotherapie weniger als 5 Euro pro Tag, zahlen die Versicherten deren vollen Preis. |
|
|