Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.
Die genehmigungsfähigen besonderen Ausnahmefälle sind in den Krankentransport-Richtlinien festgelegt. Diese sind:
Indikationen sind Fahrten zur ambulanten Dialyse, Strahlentherapie oder Chemotherapie.
Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht bleiben Verordnungen von Fahrten
zu einer ambulanten (vor- oder nachstationären) Behandlung im Krankenhaus oder
zu einer ambulanten Operation.
Fahrten zur stationären Behandlung sind von der Neuregelung nicht berührt. Die
Krankenkassen übernehmen auch weiterhin - unter Abzug der gesetzlichen
Zuzahlung - bei zwingenden medizinischen Gründen (z. B. in medizinischen Notfällen)
die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Die gesetzliche Zuzahlung zur
erstatteten Fahrt beträgt für den Patienten 10% und maximal 10 €.