Praxisgebühr (Rezeptausstellung)
Frage: Wird in einem Quartal ohne Arztbesuch für eine Medikamenten-Nachbestellung - sprich nur Rezeptausstellung - die Praxisgebühr erhoben?
Antwort: Ab dem 1. Januar 2004 müssen alle Versicherten für die
Erstinanspruchnahme eines ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringers
je Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro entrichten. Das bedeutet: Wenn Sie in
einem Quartal zum ersten Mal zum Arzt gehen (das kann ein Hausarzt, Facharzt
oder auch ein Psychotherapeut sein), zahlen Sie eine Praxisgebühr von 10 Euro.
Alle weiteren Arztbesuche in demselben Quartal sind gebührenfrei, wenn Sie eine
Überweisung mitbringen. Wenn Sie einen Zahnarzt aufsuchen, müssen Sie pro
Quartal eine separate Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Ausgenommen von der
Praxisgebühr sind Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
die jährlichen zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen im Rahmen der
Bonusregelung, Schutzimpfungen sowie Kinder und Jugendliche. Wenn Sie für eine
Rezeptausstellung Ihren Arzt aufsuchen, müssen Sie also die Praxisgebühr
bezahlen. Dies gilt auch für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus, oder
wenn Sie den vertragsärztlichen Notfalldienst in Anspruch nehmen.
Ausnahmeregelung für die Pille: bei gynäkologischen Untersuchungen fällt höchstens zwei Mal pro Jahr die Praxisgebühr an. Die Verschreibung in den Quartalen dazwischen bleibt gebührenfrei.