Gesetzestext zur
Zuzahlung zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
gültig ab 1.1.2004
SGB V § 24
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten
§ 61 Satz 2: Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.